Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufs-bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Auftrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 4 BGB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen

1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Eingang der Bestellung anzunehmen. Nur schriftliche, mit unserer Unterschrift versehene Bestellungen sind für den Auftraggeber rechtsverbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

In den Bestätigungsschreiben des Lieferanten enthaltene Abweichungen von den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden als verbindlich nur anerkannt, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Für den Auftrag gelten ansonsten ausschließlich die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Nach Fristablauf können wir die Bestellung folgenlos stornieren.

2.  An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Rezepturen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz vor. Entsprechende Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder benutzt nach vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Verletzt der Lieferant eine der vorstehenden Verpflichtungen, haftet er auf Schadensersatz, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen und im Preis nicht enthalten.

3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer enthält; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Eintreffen der Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

6. Wir sind berechtigt, sämtliche vertraglichen Ansprüche ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von uns Rechte aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Dies gilt nicht für Geldforderungen. Wir können jedoch mit befreiender Wirkung an den Lieferanten leisten.

§ 4 Lieferzeit / Vertragsstrafe

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Für die Einhaltung eines Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung am Bestimmungsort an. Falls eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, kommt es auf die erfolgreiche Abnahme durch eine von uns hierzu bevollmächtigte Person an.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Ferner sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Netto-Lieferwertes pro Arbeitstag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Netto-Lieferwertes. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe muss spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten erklärt werden. Arbeitstage sind die Tage von montags bis freitags. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte unsererseits bleiben vorbehalten. Die geleistete Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen.

4. Der Lieferant hat die Lieferungen und Leistungen (einheitlich als „Lieferungen“ bezeichnet) selbst zu erbringen. Unteraufträge darf der Lieferant nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vergeben. Der Lieferant haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.

5. Wir sind berechtigt, bei noch nicht voll erfüllten Bestellungen Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Lieferung und Lieferzeit zu verlangen, soweit wir daran ein nachvollziehbares Interesse haben, der Lieferant zur Änderung technisch in der Lage ist und ihm die verlangte Änderung zumutbar ist.

6. Alle Kosten, Aufwendungen, Schäden usw., die infolge eines Lieferverzugs entstehen, insbesondere Mehrfrachtkosten für Eil- und Expressgutsendungen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

§ 5 Gefahrübergang / Dokumente / Verpackung

1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackungsmaterialien vollständig auf seine Kosten zurückzunehmen. Geschieht dies innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung nicht, können wir die Verpackungsmaterialien auf Kosten des Lieferanten entsorgen lassen.

§ 6 Mängelrüge / Gewährleistung

1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Quantitäts-abweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von einer Woche, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Bei offenkundigen Mängeln gerechnet ab dem Tag der Anlieferung bei uns, bei verborgenen Mängeln gerechnet ab dem Tag erster Erkennbarkeit.

2. Soweit wir mit dem Lieferanten eine besondere Qualitätssicherung getroffen haben, gilt dies vorrangig.

3. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzleistung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung oder, wenn sie nach der Natur der Sache nicht möglich oder besonders unwirtschaftlich ist, einen Deckungskauf vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Schadensersatzansprüche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, stehen uns im gesetzlichen Umfang zu, falls der Lieferant Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zu vertreten hat. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche auch dann nicht, wenn und soweit zugunsten des Lieferanten Deckung im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung besteht. Zusätzlich stellen wir bei jeder Mängelrüge eine Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühr von 120 € in Rechnung.

5. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 7 Produkthaftung / Freistellung

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich der notwendige Kosten der Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, als die Ursache für diesen Produktschaden in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Müssen wir auf Grund eines Schadensfalles im Sinne der § 7 Abs. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Lieferant verpflichtet, uns alle Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

3. Wir werden den Lieferanten – soweit uns möglich und zumutbar – über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden abzuschließen und zu unterhalten. Er ist verpflichtet, uns auf Verlangen Deckungsumfang und -höhe bekannt zu geben. Sofern uns Ansprüche zustehen, die über die von dem Lieferanten vereinbarte Deckungssumme hinausgehen, bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Patente und andere Schutzrechte verletzt werden.

2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

4. Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt drei Jahre, gerechnet ab unserer Kenntnis von der Inanspruchnahme durch den Dritten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt / Beistellung / Werkzeug

1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns unentgeltlich.

3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

4. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Geheimhaltung

1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Einzelheiten unserer Geschäftsbeziehung, z. B. alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), die er bewusst oder zufällig von uns erhält, strikt geheim zu halten. Sie dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant hat die vertraulichen Informationen ohne Aufforderung kostenlos an uns zurückzusenden, sobald sie nicht mehr zur Ausführung der Bestellung benötigt werden.

2. Liefergegenstände, die nach von uns entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen) oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Fertigungs-mitteln oder nachgebauten Fertigungsmitteln angefertigt sind, stellen ebenfalls vertrauliche Informationen im Sinne des vorstehenden Absatzes dar.

3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Ende dieses Vertrages fort; sie erlischt erst, sofern und soweit die vertraulichen Informationen allgemein bekannt geworden sind.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungs-verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu bezahlen, es sei denn, er hat die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten. Wir sind im Übrigen bei besonders schweren Verstößen berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten frist- und entschädigungslos aufzulösen und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern.

5. Ein besonders schwerer Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Lieferant sein erworbenes oder erhaltenes Wissen an mit uns im Wettbewerb stehende Dritte weiterleitet. Wir behalten uns vor, diese Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.

§ 11 Gerichtsstand / Erfüllungsort

1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Soweit der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen Gericht, an welchem ein Gerichtsstand begründet ist, insbesondere an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz, zu verklagen.

3. Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, unser Geschäftssitz.

Allgemeine Einkaufsbedingungen (PDF | Stand: 01.01.2022 | 179 KB)